Ab wann muss ich als Künstler ein
Gewerbe anmelden?
Antal
Zsolt
Webmarketing
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Torsten Montag
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Künstler und Gewerbeanmeldung
Generell zählen künstlerische Berufe zu den freien Berufen, für die
keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Für diesen Fall muss das
Finanzamt über die Aufnahme einer künstlerischen, also freiberuflichen
Tätigkeit informiert werden, als Ansprechpartner für die
Sozialversicherung kommt die Künstlersozialkasse in Frage. Dennoch gibt
es Ausnahmen, bei denen auch ein Künstler verpflichtet sein kann, ein
Gewerbe anzumelden.
GmbH verpflichtet zur
Gewerbeanmeldung
Künstler gehören laut § 18 des Einkommenssteuergesetzes zu den
Freiberuflern, zumindest, solange sie als Einzelunternehmen fungieren.
Auch als GbR besteht keine Verpflichtung zur Anmeldung eines Gewerbes.
Anders gestaltet sich der Fall, wenn ein Künstler in bestimmten
Rechtsformen organisiert ist. Bilden zum Beispiel mehrere Künstler eine
GmbH, dann besteht trotz des eigentlich freien Berufes die Pflicht, ein
Gewerbe anzumelden. Weiterhin müssen natürlich auch alle Anforderungen
für die Gründung und den Betrieb einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung erfüllt werden. Wer sich künstlerisch zusammenschließen möchte,
sollte also gut über die Rechtsform nachdenken und die Vorteile den
Nachteilen einer gewerblichen Tätigkeit, wie zum Beispiel die
Verpflichtung zur Zahlung von Gewerbesteuer, gegenüberstellen. Die
einfachste Form der Existenzgründung ist nach wie vor die als
Freiberufler (
http://www.betriebsausgabe.de/blog/2010/05/03/welche-besonderheiten-freiberufler-bei-der-existenzgrundung-beachten-mussen/).
Künstler, Handwerker oder Verkäufer?
Laut Künstlersozialversicherungsgesetz gilt als Künstler, wer Musik
sowie bildende oder darstellende Kunst kreiert, ausübt oder auch lehrt.
Diesem Grundsatz folgen auch Finanz-, bzw. Gewerbeamt. Kritisch wird
es, wenn sich die künstlerische Tätigkeit nicht mehr klar vom Handwerk
abgrenzen lässt. So gibt es zum Beispiel Fälle, in denen
Schmiedekünstler als Handwerker definiert sind und dementsprechend ein
Gewerbe anmelden müssen. Der Verkauf von selbst erschaffenen
Kunstwerken greift den freiberuflichen Status nicht an, verkauft ein
Maler allerdings zusätzlich zu seinen Bildern Bilderrahmen, unterliegt
er dem Gewerberecht.
Für den Fall, dass es nicht eindeutig klar ist, ob die ausgeübte
Tätigkeit eine künstlerische ist, empfiehlt es sich, einen
Sachverständigen zur Beurteilung einzuschalten. Berufsverbände für
bildende Künstler helfen hier meist weiter, eine weitere ist, sich den
Status als freiberuflicher Künstler vom zuständigen Finanzamt
bestätigen zu lassen. Die Anforderungen sind allerdings sehr hoch. In
manchen Fällen kann auch eine Teilung in freiberuflich, künstlerische
und gewerbliche Tätigkeit erwogen werden, möglich ist dies allerdings
nur für Künstler, die als Einzelunternehmen arbeiten. Die
Beschäftigungsfelder müssen dann klar getrennt sein, es muss sich um
sogenannte gemischt-trennbare Tätigkeiten handeln. Um entsprechende
Sachverhalte zweifelsfrei zu klären, empfiehlt es sich, einen
spezialisierten Steuerberater oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Über den Autor Torsten Montag
Als Dipl. Betriebswirt und SEO-Experte schreibt Torsten Montag zum
Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung. Er ist
Chefredakteur und Websitebetreiber des Gründerlexikon (
www.gruenderlexikon.de)
sowie des Lexikon der Betriebsausgaben (
www.betriebsausgabe.de).
Seine Vita: "Ich kenne mich im Bereich Webmarketing aus und weiß, wie
man im Netz Geld verdient und wie nicht.
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