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 Ab wann muss ich als Künstler ein Gewerbe anmelden?


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Künstler und Gewerbeanmeldung

Generell zählen künstlerische Berufe zu den freien Berufen, für die keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Für diesen Fall muss das Finanzamt über die Aufnahme einer künstlerischen, also freiberuflichen Tätigkeit informiert werden, als Ansprechpartner für die Sozialversicherung kommt die Künstlersozialkasse in Frage. Dennoch gibt es Ausnahmen, bei denen auch ein Künstler verpflichtet sein kann, ein Gewerbe anzumelden.

GmbH verpflichtet zur Gewerbeanmeldung

Künstler gehören laut § 18 des Einkommenssteuergesetzes zu den Freiberuflern, zumindest, solange sie als Einzelunternehmen fungieren. Auch als GbR besteht keine Verpflichtung zur Anmeldung eines Gewerbes. Anders gestaltet sich der Fall, wenn ein Künstler in bestimmten Rechtsformen organisiert ist. Bilden zum Beispiel mehrere Künstler eine GmbH, dann besteht trotz des eigentlich freien Berufes die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden. Weiterhin müssen natürlich auch alle Anforderungen für die Gründung und den Betrieb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfüllt werden. Wer sich künstlerisch zusammenschließen möchte, sollte also gut über die Rechtsform nachdenken und die Vorteile den Nachteilen einer gewerblichen Tätigkeit, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Zahlung von Gewerbesteuer, gegenüberstellen. Die einfachste Form der Existenzgründung ist nach wie vor die als Freiberufler (http://www.betriebsausgabe.de/blog/2010/05/03/welche-besonderheiten-freiberufler-bei-der-existenzgrundung-beachten-mussen/).

Künstler, Handwerker oder Verkäufer?

Laut Künstlersozialversicherungsgesetz gilt als Künstler, wer Musik sowie bildende oder darstellende Kunst kreiert, ausübt oder auch lehrt. Diesem Grundsatz folgen auch Finanz-, bzw. Gewerbeamt. Kritisch wird es, wenn sich die künstlerische Tätigkeit nicht mehr klar vom Handwerk abgrenzen lässt. So gibt es zum Beispiel Fälle, in denen Schmiedekünstler als Handwerker definiert sind und dementsprechend ein Gewerbe anmelden müssen. Der Verkauf von selbst erschaffenen Kunstwerken greift den freiberuflichen Status nicht an, verkauft ein Maler allerdings zusätzlich zu seinen Bildern Bilderrahmen, unterliegt er dem Gewerberecht.
Für den Fall, dass es nicht eindeutig klar ist, ob die ausgeübte Tätigkeit eine künstlerische ist, empfiehlt es sich, einen Sachverständigen zur Beurteilung einzuschalten. Berufsverbände für bildende Künstler helfen hier meist weiter, eine weitere ist, sich den Status als freiberuflicher Künstler vom zuständigen Finanzamt bestätigen zu lassen. Die Anforderungen sind allerdings sehr hoch. In manchen Fällen kann auch eine Teilung in freiberuflich, künstlerische und gewerbliche Tätigkeit erwogen werden, möglich ist dies allerdings nur für Künstler, die als Einzelunternehmen arbeiten. Die Beschäftigungsfelder müssen dann klar getrennt sein, es muss sich um sogenannte gemischt-trennbare Tätigkeiten handeln. Um entsprechende Sachverhalte zweifelsfrei zu klären, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Steuerberater oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Über den Autor Torsten Montag

Als Dipl. Betriebswirt und SEO-Experte schreibt Torsten Montag zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung. Er ist Chefredakteur und Websitebetreiber des Gründerlexikon (www.gruenderlexikon.de) sowie des Lexikon der Betriebsausgaben (www.betriebsausgabe.de).
Seine Vita: "Ich kenne mich im Bereich Webmarketing aus und weiß, wie man im Netz Geld verdient und wie nicht.

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